Fundbüro

Sie haben einen Schlüssel verloren, das Handy liegen gelassen oder den Schirm! Oder Sie haben etwas gefunden und möchten dies an den Besitzer zurückgeben.

Beim Fundbüro im Rathaus können Sie nachfragen, ob die vermissten Sachen ein ehrlicher Finder abgegeben hat. Sie können hier Ihre Fundsache auch abgeben. Das Fundbüro Schmalkalden erreichen Sie zu den Sprechzeiten des Bürgerbüros.


Kontakt

T 03683 667 103 bis – 106
buergerbuero@schmalkalden.de


Allgemeine Information zu Fundsachen

Wird ein Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro gefunden, muss dieser bei der Polizei oder im Fundbüro abgegeben werden. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. In der Fundanzeige werden die Fundsache, der Fundort, der Zeitpunkt des Fundes sowie die Personalien des Finders festgehalten.

Die bei der Polizei abgegebenen Fundsachen werden dem Fundbüro Schmalkalden übergeben. Dabei muss berücksichtigt werden, dass diese Fundgegenstände in der Regel über die Polizeireviere dem Fundbüro erst ca. 10 bis 14 Tage nach dem Fund zugehen. Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Ausgenommen sind verderbliche Güter wie beispielsweise Lebensmittel, die sofort entsorgt werden.

Bei der Rückgabe einer Fundsache an den rechtmäßigen Eigentümer besteht die Verpflichtung, dem Finder den Namen und die Anschrift des Eigentümers mitzuteilen, damit der Finder ggf. seinen Finderlohnanspruch gegenüber dem Eigentümer geltend machen kann. Fundsachen können persönlich während der Öffnungszeiten im Fundbüro abgeholt werden. Für die Abholung wird benötigt:

• ein gültiger Lichtbildausweis
• das Verlustdatum
• eine genaue Beschreibung bzw. einen Eigentumsnachweis.

Es kann auch eine dritte Person mit der Abholung der Fundsache beauftragt werden. Hierzu ist von dem Abholer zusätzlich eine Vollmacht mitzubringen.

Wenn die persönliche Abholung der Fundsache nicht möglich ist, kann diese innerhalb von Deutschland zugesandt werden. Portokosten gehen zu Lasten des Verlierers.

Rechtsgrundlage:
Fundrecht § 967 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB Ablieferungspflicht

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