Bekanntmachungen


Entwurfs der Ergänzungssatzung Bereich Roßdorfer Straße im OT Wernshausen

Öffentliche Bekanntmachung

Beschluss über die Billigung und Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 BauGB für den Bereich Roßdorfer Straße im OT Wernshausen

Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden hat mit Beschluss vom 04.07.2022 den Entwurf der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 3 BauGB für den Bereich Roßdorfer Straße im OT Wernshausen mit Begründung gebilligt sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der Entwurf der Ergänzungssatzung und der Entwurf der Begründung liegen in der Zeit vom

06.03.2023 bis einschließlich 17.03.2023

in der Stadtverwaltung Schmalkalden (Rathaus), Altmarkt 1, Bauamt, Zimmer 2.26 während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus.

  Montag | Mittwoch | Freitag          08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag     08:30 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag     08:30 Uhr bis 12:00 Uhr | 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr

Auf die verkürzte Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB wird verwiesen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen schriftlich mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb dieser Frist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.

Hinweise:

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schmalkalden, den 06.02.2023

Kaminski

Bürgermeister                                                                         

– Siegel –


Schöffinnen und Schöffen gesucht

Schöffinnen und Schöffen gesucht

für die am 01.01.2024 neu beginnende Amtszeit.

In diesem Jahr sind gemäß Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die neue Amtszeit der Schöffinnen und Schöffen Wahlen durchzuführen. Die Amtsdauer der gewählten Schöffinnen und Schöffen beträgt fünf Jahre und beginnt zum 01.01.2024. Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Als Schöffinnen und Schöffen kommen Personen in Frage, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 70 Jahre alt sein werden. Ihnen darf durch die Übernahme des Ehrenamtes kein Nachteil entstehen. Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden, der diese Voraussetzung erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Heimatgemeinde benennen; Selbstbenennungen sind zulässig.

Bis zum 15.06.2023 müssen Städte und Gemeinden hierzu Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen aufstellen und im Anschluss daran auslegen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. In der Stadt Schmalkalden sind mindestens 64 Personen für die Schöffenwahl vorzuschlagen. Vorschläge sind bis zum 12.05.2023 unter Angabe von Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Wohnanschrift und Beruf der betreffenden Person bei der Stadtverwaltung Schmalkalden, Hauptamt, Altmarkt 1, 98574 Schmalkalden einzureichen.

Um den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Schmalkalden, die das Schöffenamt ausüben möchten, ihre Bewerbung zu erleichtern, steht ein Vordruck zur Verfügung, der im Bürgerbüro oder im Hauptamt erhältlich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Formblatt mit dem Titel „Formular zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste“ sowie weitere Informationen auf der Website der Stadt Schmalkalden (www.schmalkalden.de) in der Rubrik „Rathaus/Politik“ – „Wahlen“ – „Schöffenwahl 2023“ herunterzuladen. Das „Formular zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste“ ist für die rechtzeitige Erstellung der Vorschlagsliste von Ihnen schnellstmöglich auszufüllen und unterschrieben im Original bei o.g. Adresse einzureichen.

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedeutet jedoch nicht, dass die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich für das Schöffenamt berufen werden. Die abschließende Entscheidung trifft hier der Schöffenwahlausschuss unter Vorsitz eines Amtsrichters/einer Amtsrichterin.

Hinweis: Die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen obliegt den Jugendhilfeausschüssen der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte. Bewerbungen für das Jugendschöffenamt sind deshalb an das jeweilige Jugendamt zu richten.

Schmalkalden, den 08.02.2023

Kaminski

Bürgermeister

Bekanntmachungsnachweis:

Amtsblatt der Hochschul-, Fachwerk- und Reformationsstadt Schmalkalden, 02. Ausgabe 02/2023 vom 25.02.2023, S. 8 f.

Entwurf Bebauungsplan Wohngebiet Allendesstraße

Öffentliche Bekanntmachung

der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes der Stadt Schmalkalden Allgemeines Wohngebiet “Allendestraße“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Schmalkalden hat in seiner Sitzung am 12.12.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes Allgemeines Wohngebiet „Allendestraße“ und den Entwurf der Begründung gebilligt und dazu folgenden Beschluss gefasst:

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet „Allendestraße“ in der Fassung vom 26.10.2022 sowie der Entwurf der Begründung mit Stand vom 26.10.2022 werden gebilligt.
  • Der Entwurf des Bebauungsplans-bestehend aus der Planzeichnung sowie der Entwurf der Begründung-ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen.
  • Ort und Dauer der Auslegung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen, mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegefrist vorgebracht werden können. Verspätet abgegebene Stellungnahmen

           können bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6  

           BauGB unberücksichtigt bleiben.

  • Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der öffentlichen Auslegung in Kenntnis zu setzen und parallel zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB i.v.m. § 4a Abs. 3 BauGB zu beteiligen. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch

           Offenlegung der Planungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach

           § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.

  • Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt auf der Grundlage des § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung. Das Bebauungsplanvorhaben unterliegt deshalb nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird

vom 30.01.2023 bis einschließlich 03.03.2023

in der Stadtverwaltung Schmalkalden, Altmarkt 1, 98574 Schmalkalden, Bauamt, Zimmer 2.26, während der Öffnungszeiten

Montag, Dienstag    08.30 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch, Freitag     08.30 Uhr bis 13.00 Uhr

Donnerstag              08.30 Uhr bis 18.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen schriftlich mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb dieser Frist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.

Hinweise:

Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach

§ 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Schmalkalden, den 04.01.2023 | Bürgermeister Kaminski

Anlage:  Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes Allgemeines Wohngebiet Allendestraße

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