Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen • Obertshäuser Platz 1 • 98617 Meiningen


Öffentliche Bekanntmachung
des Landkreises Schmalkalden-Meiningen vom 07.08.2026

Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern
Auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 25 Abs. 4 Ziffer 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) erlässt die untere Wasserbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen folgende Allgemeinverfügung:


1.Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bächen, Flüssen) und Quellen mittels Pumpen oder mittels Schläuchen unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles wird mit sofortiger Wirkung im gesamten Gebiet des Kreises Schmalkalden-Meiningen bis auf Widerruf untersagt. Von der Untersagung ausgenommen ist das Entnehmen von Wasser aus Gewässern durch das Schöpfen mit Handgefäßen und das Tränken von Vieh.


2.Den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer im Kreis Schmalkalden-Meiningen zulassen, wird befristet bis zum Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt, von ihrer Erlaubnis Gebrauch zu machen.


3.Über Ausnahmen von den unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Verfügungen entscheidet die untere Wasserbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen auf Antrag im Einzelfall.
4.Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.


5.Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie bleibt bis zum Widerruf, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2026 in Kraft.
Begründung
Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen als untere Wasserbehörde ist gemäß § 61 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 3 ThürWG sachlich und gemäß § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) örtlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen.
Das Verbot der Wasserentnahme resultiert aus den inzwischen flächendeckend niedrigen Abflüssen und Wasserständen der Oberflächengewässer im Kreis Schmalkalden-Meiningen, die ihre Ursache in fehlenden Niederschlägen haben.
Das vorhandene Niederschlagsdefizit des vergangenen Winterhalbjahres konnte durch die Niederschläge der vergangenen Wochen nicht ausgeglichen werden.
Die Wasserführung liegt derzeit an allen Pegeln im Kreis Schmalkalden-Meiningen sehr deutlich unterhalb des langjährigen mittleren Niedrigwasserabflusses.
Diese Abflüsse liegen in ihrer Größenordnung im Bereich des ökologisch notwendigen Mindestabflusses, teilweise auch darunter. Einige Gewässer sind trocken gefallen.
Eine Mindestwasserführung in den Fließgewässern ist erforderlich, um die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.
Eine Entspannung der Situation durch flächendeckend ergiebige Niederschläge ist nicht abzusehen. Die gegenwärtige Niedrigwassersituation ist ebenso auf Grund der trockenen Böden als drastisch einzustufen.
Die Entnahme von Wasser aus den oberirdischen Gewässern würde die Niedrigwassersituation verschärfen und den ohnehin angespannten Wasser- und Naturhaushalt weiter beeinträchtigen.
Bei dem zeitlich befristeten Widerruf von wasserrechtlichen Erlaubnissen entsprechend Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung handelt es sich um eine wasserbehördliche Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Derzeit sind aufgrund des niedrigen Wasserdargebotes im gesamten Kreis Schmalkalden-Meiningen derartig geringe Abflussmengen zu verzeichnen, dass die zur Entnahme notwendigen Mindestabflüsse flächendeckend nicht mehr gegeben sind. Eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist daher zu untersagen.


Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1. und 2. der Allgemeinverfügung liegt im überwiegend öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung). Es ist nicht hinnehmbar, dass durch die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern weiterhin erfolgen könnte, da durch weitere Entnahmen der Wasser- und Naturhaushalt nachhaltig gestört würde.
Die Verfügung gilt wegen der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterprognose, die keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen erwarten lässt, gemäß Ziffer 5 bis auf Widerruf bzw. bis zum 31.10.2026.
Hinweise
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen in 98617 Meiningen, Obertshäuser Platz 1, Haus 4, Zimmer 210 – nach telefonischer Vereinbarung – montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr eingesehen werden.


Die Begründung kann ferner unter www.lra-sm.de eingesehen werden.
Die Einhaltung des Entnahmeverbotes wird durch die zuständigen Behörden überwacht.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassene Allgemeinverfügung gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 50.000 € geahndet werden.
Wasser ist eine endliche Ressource. Ein sparsamer und bedachter Umgang mit Wasser (Oberflächenwasser und Grundwasser) ist erforderlich und geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen in 98617 Meiningen, Obertshäuser Platz 1, Widerspruch einlegt werden.
Meiningen, 07.08.2026
Greiser
Landrätin (Siegel)

Kita-Anmeldung online

SA | 07.11.2026 Berufssmesse Mehrzweckhalle

Stadtverwaltung

Kommunaler Wärmeplan

Formulare

Formulare

Zum Inhalt springen