Wir beglaubigen von Ihnen die Kopien von Originalvorlagen

Hierfür müssen Sie fremdsprachige Schriftstücke erst von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer/Dolmetscher anfertigen lassen.  Die Übersetzung muss mit dem ausländischen Originaldokument (bzw. einer vom Übersetzer angefertigten Kopie des Originals) verbunden werden.

Die Beglaubigung muss mit der Übersetzung zusammen im Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde zweifelsfrei erkennbar sein.

In der Regel verbinden die Übersetzer daher eine Kopie des Originalzeugnisses mit der Übersetzung. Das ausländische Original bildet nur zusammen mit der Übersetzung eine beglaubigungsfähige Urkunde. Beglaubigt wird die übersetzte Kopie, nicht das Original der ausländischen Urkunde.

Dabei ist aber zu beachten:

Beglaubigungen amtlich übersetzter ausländischer Urkunden können nur dann erfolgen, wenn die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (§ 33 Abs.1 Satz 2 VwVfG).


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